- Ausschließungsklage
- ⇡ Klage mit dem Ziel des Ausschlusses eines OHG- oder KG-Gesellschafters oder mehrerer Gesellschafter (§ 140 HGB). Die A. muss von allen übrigen Gesellschaftern erhoben werden. Der Klageantrag geht auf ⇡ Ausschließung des betreffenden Gesellschafters. Ein erst nach ⇡ Klageerhebung entstandener weiterer Ausschließungsgrund kann zur Begründung der A. nachgeschoben werden. Gegebenenfalls wird der Ausschluss durch das ⇡ Ausschließungsurteil ausgesprochen.
Lexikon der Economics. 2013.