Ausschließungsklage

Ausschließungsklage
Klage mit dem Ziel des Ausschlusses eines OHG- oder KG-Gesellschafters oder mehrerer Gesellschafter (§ 140 HGB). Die A. muss von allen übrigen Gesellschaftern erhoben werden. Der Klageantrag geht auf  Ausschließung des betreffenden Gesellschafters. Ein erst nach  Klageerhebung entstandener weiterer Ausschließungsgrund kann zur Begründung der A. nachgeschoben werden. Gegebenenfalls wird der Ausschluss durch das  Ausschließungsurteil ausgesprochen.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Abschichtungsbilanz — Bilanz zur Feststellung der Vermögenslage einer Personengesellschaft beim ⇡ Ausscheiden eines Gesellschafters. Stichtag für die A. ist der Zeitpunkt des Ausscheidens; im Fall des ⇡ Ausschlusses durch ⇡ Ausschließungsklage der Tag der ⇡… …   Lexikon der Economics

  • Ausschließungsurteil — gerichtliche Entscheidung, mit der auf die ⇡ Ausschließungsklage die ⇡ Ausschließung des beklagten Gesellschafters aus einer OHG oder KG ausgesprochen wird (§ 140 HGB). Erst mit ⇡ Rechtskraft wird die Ausschließung wirksam. Für die ⇡… …   Lexikon der Economics

  • Kündigung — I. Allgemein:Ein empfangsbedürftiges ⇡ einseitiges Rechtsgeschäft, durch das die Beendigung eines Rechtsverhältnisses, meist nach Ablauf einer Frist (⇡ Kündigungsfristen), herbeigeführt werden soll. Die i.d.R. nur aus wichtigem Grund zulässige ⇡… …   Lexikon der Economics

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